Kanzlei Sankutlu Rechtsanwalt Muhammed Sankutlu, Kassel – bundesweit tätig

Kredit mit Restschuldversicherung? Zinsen und Prämie zurückfordern

Wurde die Restschuldversicherung über Ihren Raten- oder Autokredit mitfinanziert, hat die Bank Zinsen auch auf die Versicherungsprämie berechnet. Der Europäische Gerichtshof hat am 23. April 2026 entschieden: Das darf sie nicht.

Beantworten Sie fünf kurze Fragen – wir rufen Sie zurück. Unverbindlich, kostenlos, bundesweit.

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  • Keine Kosten für die Anfrage
  • Wir rufen Sie zurück
  • Anwaltliche Verschwiegenheit

Was ist eine Restschuldversicherung?

Eine Restschuldversicherung – auch Ratenschutz, Kreditschutzbrief, Zahlungsschutz oder Kreditlebensversicherung genannt – soll die Kreditraten übernehmen, wenn der Kreditnehmer stirbt, arbeitsunfähig oder arbeitslos wird. Banken bieten sie meist direkt beim Abschluss eines Raten- oder Autokredits an. Die Prämie wird dabei in der Regel nicht gesondert bezahlt, sondern als Einmalbetrag in den Kredit eingerechnet: Der Kreditbetrag wird um die Prämie erhöht, die Bank überweist diesen Teil an den Versicherer – und verzinst ihn über die gesamte Laufzeit mit, als hätte der Kunde das Geld ausgezahlt bekommen.

Seit dem 1. Januar 2025 darf eine Bank den Abschluss eines Ratenkredits nicht mehr vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig machen. Für die vielen Verträge aus den Jahren davor gilt das nicht – dort wurden Kredit und Versicherung häufig im Paket verkauft.

Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Mit Urteil vom 23. April 2026 (Rechtssache C-744/24, Bank Polska Kasa Opieki) hat der EuGH klargestellt: Der Sollzinssatz darf nur auf den Gesamtkreditbetrag angewendet werden – also auf das Geld, das dem Verbraucher tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Mitfinanzierte Kreditkosten wie Versicherungsprämien, Gebühren oder Provisionen gehören zu den Gesamtkosten des Kredits und dürfen nicht verzinst werden.

Im entschiedenen Fall hatte eine Bank einen Teil des Kredits direkt für eine als „freiwillig“ bezeichnete Kreditversicherung verwendet und den Zinssatz auch auf diese Prämie angewandt – eine Praxis, die auch bei Raten- und Autokrediten in Deutschland weit verbreitet ist.

Das Urteil legt die europäische Verbraucherkreditrichtlinie aus, auf der die deutschen Vorschriften zum Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) beruhen. Deutsche Gerichte müssen diese Vorschriften im Einklang mit dem Urteil anwenden.

Kernaussage des EuGH (Urteil vom 23. April 2026, C-744/24): Beträge, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten bestimmt sind – etwa Versicherungsprämien, Provisionen oder Gebühren –, gehören nicht zum Gesamtkreditbetrag und nicht zum Kreditauszahlungsbetrag. Nur auf diesen darf der Sollzinssatz angewendet werden.

Was können Sie zurückfordern?

Das hängt vom Vertrag ab. Drei Ansatzpunkte prüfen wir:

Zinsen auf die Versicherungsprämie

Die Bank hat den Sollzins über die gesamte Laufzeit auch auf den Teil des Kredits berechnet, der an den Versicherer ging. Diese Zinsen können nach dem Urteil zurückverlangt werden; bei laufenden Krediten kommt eine Neuberechnung der Raten in Betracht.

Zu niedrig angegebener effektiver Jahreszins

Wurde die Prämie als Kreditbetrag statt als Kreditkosten behandelt, kann der im Vertrag angegebene effektive Jahreszins zu niedrig sein. Dafür sieht das Gesetz eine klare Folge vor: Der Sollzinssatz vermindert sich um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist (§ 494 Abs. 3 BGB), und die Raten sind neu zu berechnen. Zu viel gezahlte Zinsen können zurückgefordert werden.

Widerruf des gesamten Kredits

Fehlen Pflichtangaben im Kreditvertrag – etwa zum Gesamtkreditbetrag, zum Sollzins oder zum effektiven Jahreszins – oder sind sie unrichtig, kann die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen haben. Der Kredit lässt sich dann unter Umständen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen. Kredit und mitfinanzierte Restschuldversicherung sind verbundene Verträge (§ 358 BGB; BGH, Urteil vom 18. Januar 2011, XI ZR 356/09): Der Widerruf erfasst beide, und die Versicherungsprämie kann zurückverlangt werden.

So läuft es ab

  1. Anfrage stellen

    Sie beantworten fünf kurze Fragen und hinterlassen Ihre Telefonnummer. Das dauert etwa zwei Minuten.

  2. Wir rufen Sie zurück

    Während unserer Sprechzeiten meldet sich die Kanzlei bei Ihnen, klärt offene Punkte und fordert die Unterlagen an: den Kreditvertrag und die Versicherungsbestätigung – bei abgelösten Krediten außerdem die Ablöseabrechnung.

  3. Vollmacht und Deckungszusage

    Sie erteilen uns Vollmacht. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, holen wir die Deckungszusage für Sie ein.

  4. Rückforderung bei der Bank

    Wir fordern die zu viel berechneten Zinsen – und je nach Vertrag die Versicherungsprämie – von der Bank zurück, außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht.

Häufige Fragen

Was kostet das?

Die Anfrage und der Rückruf sind kostenlos und unverbindlich. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt in der Regel die Versicherung die Kosten der Rückforderung – wir holen die Deckungszusage ein und werden erst danach tätig. Ohne Rechtsschutzversicherung besprechen wir die Kosten vorab mit Ihnen; es entstehen keine Kosten, denen Sie nicht zugestimmt haben.

Mein Kredit läuft noch. Lohnt sich die Prüfung?

Gerade dann. Zu viel berechnete Zinsen stecken in jeder einzelnen Rate bis zum Ende der Laufzeit. Je nach Ergebnis kann die Rate für die Zukunft sinken und zu viel Gezahltes zurückgefordert werden – oder der Kredit wird insgesamt widerrufen und rückabgewickelt. Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, besprechen wir beim Rückruf.

Mein Kredit ist längst abbezahlt. Geht das noch?

Grundsätzlich ja. Rückzahlungsansprüche unterliegen aber der Verjährung; wann die Frist beginnt, hängt vom Einzelfall ab. Je länger die Zahlungen zurückliegen, desto weniger sollten Sie die Prüfung aufschieben.

Woher weiß ich, ob die Versicherung mitfinanziert wurde?

Ein Blick in den Kreditvertrag genügt: Ist dort neben dem Nettodarlehensbetrag ein Betrag für die Restschuldversicherung ausgewiesen – oft als „Beitrag zur Restschuldversicherung“, „Ratenschutz“ oder „Versicherungsprämie“ –, der dem Darlehensbetrag hinzugerechnet wird, wurde sie mitfinanziert. Wenn Sie unsicher sind, wählen Sie im ersten Schritt einfach die passende Antwort – wir klären das beim Rückruf.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für die Anfrage keine. Hilfreich sind später der Kreditvertrag, die Versicherungsbestätigung oder der Versicherungsschein und bei abgelösten Krediten die Ablöseabrechnung. Sie können diese Unterlagen gleich hier hochladen – müssen es aber nicht.

Ist meine Anfrage vertraulich?

Ja. Als Rechtsanwalt unterliege ich der beruflichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO). Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.

Muss ich in die Kanzlei kommen?

Nein. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Kassel und übernimmt die Rückforderung bundesweit. Unterlagen und Vollmacht können Sie uns per E-Mail oder Post zukommen lassen.

Ihre Kanzlei

Rechtsanwalt Muhammed Sankutlu ist seit 2015 als Rechtsanwalt zugelassen und führt die Kanzlei Sankutlu in Kassel. Anfragen zur Restschuldversicherung nehmen wir über das Formular oben entgegen und rufen Sie zurück – so bleibt Zeit für ein Gespräch ohne Warteschleife.

Kanzlei Sankutlu, Wilhelmsstraße 10, 34117 Kassel
E-Mail: kontakt@rechtsanwalt-sankutlu.de